BALLSPIELVEREIN WEIßENTHURM 1911 e.V.
§1 Name, Sitz und Zweck
1.Der am 6. Mai 1911 in Weißenthurm gegründete Ballspielverein führt den Namen “Ballspielvereins Weißenthurm 1911 e.V.“. Er ist Mitglied im Fußballverband Rheinland. Der Verein hat seinen Sitz in Weißenthurm. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach unter der Nummer 5 VR 712 eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953; und zwar insbesondere durch die Pflege des
Amateuersports sowie der Geselligkeit im Verein selbst. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Eine kooperative Mitgliedschaft von sportbetreibenden Gruppen, z.B. Hobbymannschaften, ist möglich.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand des Vereines, ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
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§3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
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2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
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3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen.
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§4 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedbeitrag sowie außerordentliche Beiträge, werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Aber nur als Gäste.
2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
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§6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen Satzungen oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
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§7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Mitarbeiterkreis,
c) der Vorstand
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§8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, die Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre statt.
.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Ersten Vorsitzenden beantragt hat.
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4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Weißenthurm und durch schriftliche Einladung, soweit Mitglieder nicht im Einzugsgebiet dieses Mitteilungsblattes liegen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 8 Tagen liegen.
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5. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
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6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm— berechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden bzw. die des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge zumindest am Tage vor der Versammlung schriftlich beim Ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
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9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
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§9 Vorstand
Der Vorstand arbeitet
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a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Ersten Vorsitzenden,
dem Zweiten Vorsitzenden,
dem Dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Zweiten Kassierer,
dem Dritten Kassierer, dem Ersten Geschäftsführer, dem Zweiten Geschäftsführer,
dem Ersten Jugendleiter und
dem Zweiten Jugendleiter,
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b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,
den Mitgliedern des Spielausschusses,
dem Jugendausschuss,
dem Ältestenrat,
den Mannschaftsbetreuern der Seniorenabteilung,
den Haus- und Platzkassierern,
den Vertretern in Fachgremien des Sports:
auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
den Spielführern der Seniorenabteilungen,
den Schiedsrichtern,
den Kassenprüfern.
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5. Der Vorstand leitet den Verein. Der Erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
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6. Der Gesamtvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen
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7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
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8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes regelmäßig zu informieren.
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9. Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Erste Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
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10. Der Vorstand kann bei Bedarf sonstige Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
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§10
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen, ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Zweite Geschäftsführer, der auch die schriftlichen Arbeiten des Spielausschusses erledigt.
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§11
Der Jugendleiter leitet mit dem Jugendausschuss die Jugendabteilung. Die anfallenden Aufgaben und Arbeiten erledigt der Jugendleiter selbständig. Er berichtet darüber regelmäßig in den Vorstandssitzungen.
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§12
Der 1. Kassierer ist der Schatzmeister des Vereins und tätigt die Kassengeschäfte. Er führt eine Senioren- und eine Jugendkasse. Über die Kassenlage berichtet er regelmäßig dem Vorstand.
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§13 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
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§14 Kassenprüfungen
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
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§15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
“Auflösung des Vereins“ stehen.
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2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
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3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
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4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die “Stadt Weißenthurm“, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
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DIE VORSTEHENDE SATZUNG WURDE VON DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM
22. MAI 1992 GENEHMIGT.